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E-Autos als Geschäftswagen

Firmen-Elektroautos, die privat genutzt werden dürfen, gehen mit abgabenrechtlichen Begünstigungen einher. Bei den Ladekosten ist wichtig, ob das Fahrzeug der Arbeitskraft oder den Arbeitgebenden gehört.

Firmenwagen bringen abgabenrechtliche Vergünstigungen mit sich.
Firmenwagen bringen abgabenrechtliche Vergünstigungen mit sich.

"Immer mehr Unternehmen stellen ihre Flotte auf Autos mit Elektroantrieb um, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch privat nutzen dürfen. Der Gesetzgeber unterstützt dies mit abgabenrechtlichen Begünstigungen. In der Praxis stellen sich in diesem Zusammenhang immer häufiger Fragen, unter anderem wie mit Gehaltsumwandlungen oder der Übernahme der Ladekosten konkret umzugehen ist", erklärt Michaela Lexer, Managerin bei BDO und Spezialistin für arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Beratung.

Kein Sachbezug

Elektrofahrzeuge gestalten sich abgabenrechtlich besonders attraktiv: Im Gegensatz zu regulären Kraftfahrzeugen (die als Sachbezug und damit als geldwerter Vorteil gelten) können reine Elektrofahrzeuge abgabenfrei (lohnsteuer-, lohnnebenkosten- und beitragsfrei) gewährt werden. Achtung: Das gilt jedoch nicht für Elektrofahrzeuge mit Range Extender oder Hybridfahrzeuge! In welcher Höhe bei diesen Fahrzeugen ein Sachbezug - abhängig von den Anschaffungskosten, maximal 960 Euro pro Monat - anzusetzen ist, hängt dabei vor allem von den CO2-Emissionswerten ab.

Gehaltsumwandlung

Eine Gehaltsumwandlung liegt etwa dann vor, wenn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anstelle eines vorher gewährten Geldbezugs nunmehr vom Arbeitgebenden ein Elektrofahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen. In den LStR 2002 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein derartiger "Tausch" zu keinem steuerpflichtigen Sachbezug führt, wodurch sich die Bemessungsgrundlage sowohl für die Lohnsteuer als auch für die Lohnnebenkosten verringert (Rz 206). Dies bedeutet, dass insgesamt weniger Lohnsteuer und Lohnnebenkosten anfallen - was sowohl den Arbeitnehmenden als auch den Arbeitgebenden zugutekommt. Anders ist dies in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge zu bewerten. Die ÖGK ist der Ansicht, dass im Falle einer Gehaltsumwandlung weiterhin eine Beitragspflicht besteht.

Ladekosten

Für die Klärung der Frage, ob der Ersatz von Ladekosten oder das unentgeltliche Laden eines Elektrofahrzeugs als geldwerter, steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu qualifizieren ist, muss zunächst unterschieden werden, ob das Fahrzeug den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder aber den Arbeitgebenden gehört bzw. von Letzteren gemietet oder geleast wird. Mit dem Sachbezugswert sind alle geldwerten Vorteile abgegolten, die mit der Nutzung des Kfz der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber üblicherweise verbunden sind.

Umsatzsteuerliche Vorteile

Elektrofahrzeuge bieten aber auch umsatzsteuerliche Vorteile. Anders als Pkw mit Verbrennungsmotor berechtigen reine Elektrofahrzeuge die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug. Dieser ist allerdings mit Bruttoanschaffungskosten in Höhe von 40.000 Euro gedeckelt - der maximale Vorsteuerabzug beträgt 6666,66 Euro - und entfällt bei Bruttoanschaffungskosten über 80.000 Euro zur Gänze.