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Steuertipps zum Jahresende

Österreichs Unternehmen kämpfen derzeit an vielen Fronten. Welche steuerlichen Entlastungen sie vor Jahresende noch mitnehmen sollten.

Steuertipps befolgen rechnet sich.
Steuertipps befolgen rechnet sich.

Explodierende Energiepreise und steigende Zinsen zur Bekämpfung der Inflation belasten derzeit die Wirtschaft. Der Gesetzgeber hat auf diese Herausforderungen mit Erleichterungen für Unternehmen reagiert: "Heuer sind insbesondere Maßnahmen wie die Mitarbeitergewinnbeteiligung und die Teuerungsprämie interessant. Außerdem sollten Betriebe im aktuellen Umfeld die Energiekosten und die Liquiditätsplanung im Auge behalten", empfiehlt Wilfried Krammer, Director bei Deloitte Österreich. Folgende Tipps hat der Steuerexperte außerdem in petto:

1. Mitarbeitergewinnbeteiligung in Betracht ziehen
Seit 1. Jänner 2022 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steuerfrei am Jahreserfolg zu beteiligen - wenn denn ein Vorjahresgewinn vorliegt. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung ist mit 3000 Euro jährlich begrenzt und muss entweder allen Beschäftigten oder zumindest bestimmten Gruppen gewährt werden. Zu Letzteren gehören beispielsweise Arbeiterinnen und Arbeiter, kaufmännisches Personal oder das gesamte Verkaufspersonal.

2. Vorteile der Teuerungsprämie nutzen
Bis zu 3000 Euro können im Jahr 2022 noch als Teuerungsprämie ausbezahlt werden. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um zusätzliche Zahlungen handeln muss. Bisher variabel vereinbarte Vergütungen sind daher nicht erfasst. Werden sowohl eine Teuerungsprämie als auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, sind diese nur dann steuerfrei, wenn sie in Summe 3000 Euro nicht übersteigen. "Großer Vorteil der Teuerungsprämie: die Befreiung von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten. Es kommt somit mehr bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an", so Krammer.

3. Beim Energiekostenzuschuss schnell sein
Um die rasant gestiegenen Energiekosten abzufedern, wurde der Energiekostenzuschuss von insgesamt 1,3 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Für diese Förderung musste bis zum 28. November 2022 eine Voranmeldung erfolgen. Diese stellt sicher, dass dem Unternehmen ein Zeitraum für die Antragstellung zugewiesen wird. Doch Achtung: Während der Zeitraum für die eigentliche Antragstellung noch bis zum 15. Februar 2023 läuft, gilt das First-come-first-serve-Prinzip: "Das verfügbare Förderungs-Budget wird in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge vergeben. Um sicherzugehen, dass die Fördermittel noch nicht aufgebraucht sind, sollte der Antrag deshalb ehestmöglich eingebracht werden", erklärt der Deloitte-Experte.

4. Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige geltend machen
Erstmals können ab Veranlagung 2022 auch Selbstständige die Nutzung des privaten Wohnraums steuerlich geltend machen. Bis zu 1200 Euro können sie pauschal für Miete, Strom und Heizung absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Selbstständigen bzw. dem Selbstständigen weder im Zuge einer betrieblichen Tätigkeit noch im Rahmen einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit mit Einkünften über 11.000 Euro ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Arbeitsmittel wie Computer oder Drucker sind zusätzlich zur Pauschale abzugsfähig.

5. Spenden als Betriebsausgabe schreiben
Spenden an gemeinnützige, spendenbegünstigte Einrichtungen sind abzugsfähig. Begrenzt ist die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden grundsätzlich mit zehn Prozent des steuerlichen Gewinns im entsprechenden Wirtschaftsjahr.

Viele heimische Unternehmen haben für die Ukraine im letzten Jahr Hilfeleistungen in Form von Geld- oder Sachwerten erbracht. Anders als bei üblichen Spenden kann die Hilfe bei kriegerischen Auseinandersetzungen ohne betragsmäßige Begrenzung steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings eine gewisse Werbewirksamkeit der Hilfeleistung. "Das Finanzministerium stellt an die Werbewirksamkeit jedoch keine allzu hohen Anforderungen. Bereits ein Hinweis in der Auslage an der Kundenkasse oder auf der Homepage reicht dafür aus", erläutert der Fachmann.

6. Bilanzen und Liquiditätsmaßnahmen planen
Unternehmer sollten sich zum Jahresende auch mit bilanzsteuerrechtlichen Themen und dem Einleiten von steuerlichen Liquiditätsmaßnahmen befassen. Seit dem vergangenen Jahr besteht die Möglichkeit, die steuerliche Bemessungsgrundlage zu reduzieren, indem man pauschale Forderungswertberichtigungen und Verbindlichkeitsrückstellungen bildet. Bei der Planung darf jedoch nicht übersehen werden, dass die meisten Covid-19-Förderungen nicht steuerfrei sind und die steuerliche Bemessungsgrundlage entsprechend erhöhen. Auf Basis einer Prognoserechnung kann für 2023 ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen gestellt werden.

"Die Zinserhöhungen der EZB sollten ebenfalls in die Liquiditätsüberlegungen miteinbezogen werden. Denn ab 1. Oktober 2023 unterliegen noch nicht veranlagte Abgabenachforderungen von 2022 einer sogenannten Anspruchsverzinsung. Diese Anspruchszinsen werden pro Jahr mit zwei Prozent über dem Basiszinssatz berechnet und belaufen sich aufgrund der Zinserhöhungen bereits auf 3,38 Prozent", ergänzt Deloitte-Österreich-Director Krammer.