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Änderungen im Arbeitszeitgesetz: 12-Stunden-Tag und mehr

In den letzten Monaten war in den Medien und auf den Straßen Österreichs ein Thema besonders stark vertreten: Der 12-Stunden-Tag. Im Juli 2018 wurden diverse Änderungen beschlossen und nun treten diese in Kraft. Wie sieht es mit Arbeitszeit und Arbeitsruhe in der Praxis aus und worauf müssen sich die Unternehmen und Arbeitnehmer ab 01.09.2018 einstellen?

Das neue Arbeitszeitgesetz hat vor allem bei ArbeitnehmerInnen für viel Aufregung gesorgt. Ab 01.09.2018 treten die Änderungen in Kraft. Hier die Details zur Änderung des Arbeitszeitgesetz verständlich erklärt.
Das neue Arbeitszeitgesetz hat vor allem bei ArbeitnehmerInnen für viel Aufregung gesorgt. Ab 01.09.2018 treten die Änderungen in Kraft. Hier die Details zur Änderung des Arbeitszeitgesetz verständlich erklärt.

Er kommt, der 12-Stunden-Tag. Heiß diskutiert und aus allen Himmelsrichtungen wird man von Politik, Wirtschaft und Medien mit unzähligen 'Fürs und Widers' eingedeckt. Trotz der Gegenwehr wurden einige Änderung im Nationalrat beschlossen und diese treten mit 01.09.2018 in Kraft. Spätestens jetzt ist es an der Zeit, sich mit den Neuerungen auseinander zu setzen.

Was ändert sich ab dem 01. September 2018 für ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber?

Die vom Nationalrat beschlossenen Änderungen beziehen sich auf das Arbeitszeitgesetz (AZG), das Arbeitsruhegesetz (ARG) und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

So lautet der Plan für die beschlossenen Änderungen, die Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber vor neue Herausforderungen stellen werden:

Höchstgrenze der Arbeitszeit: Die tägliche Höchstgrenze wird von 10 Stunden auf 12 Stunden am Tag angehoben und die wöchentliche Höchstgrenze von 50 auf 60 Arbeitsstunden. Die gesetzliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden am Tag bzw. wöchentlich 40 Stunden, wird nicht geändert. Die Neuerung bezieht sich also nicht auf die durchschnittliche Arbeitszeit, sondern die höchst zulässige Arbeitszeit.

Überstunden: Leistungen die über die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden gehen, können vom Arbeitnehmer (ohne aufgrund der Entscheidung benachteiligt zu werden bzw. gekündigt) abgelehnt werden. Sollte es zu einer 11. und 12. Arbeitsstunde kommen, können diese durch Zeitausgleich oder Geld abgegolten werden. Die bisherige Überstundenregelung wird durch max. 20 Überstunden/Woche ersetzt. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums (17 Wochen) darf 48 Stunden nicht überschreiten.

Wochenend- und Feiertagsruhe: Bei fallweise starken Arbeitsbedarf, können an vier Wochenenden/Feiertagen pro Arbeitgeber und Jahr neue Vereinbarungen hinsichtlich der Wochenend- und Feiertagsruhe vereinbart werden. Auch hier soll der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, ohne Angabe von Gründen, die Vereinbarung abzulehnen.

Gleitzeit: Eine Verlängerung der Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ist nach schriftlicher Abänderung möglich. Die Änderung ist nur dann zulässig, wenn das Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann (also Gleittage in Anspruch genommen werden können) und das diese Tage so gelegt werden können, dass ein verlängertes Wochenende für den Arbeitnehmer möglich ist.

Ruhezeiten im Tourismus: Hier sieht das neue Gesetz eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit von elf auf maximal acht Stunden vor, sofern der Betrieb mit geteilten Diensten arbeitet. Bisher sah nur der Kollektivvertrag für Vollzeitkräfte eine solche Verkürzung vor, ab 1.September 2018 gibt es diese Möglichkeit auch für Teilzeitkräfte. Ein geteilter Dienst liegt dann vor, wenn die Tagesarbeitszeit durch eine Pause von mindestens 3 Stunden unterbrochen wird.

Darf ich die vom Arbeitgeber angeordneten Überstunden ablehnen?

Das ist wohl die Frage, die sich die meisten ArbeitnehmerInnen stellen. Was passiert, wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnet?
Fall 1: Durch die Überstunden würde der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschreiten. Darf die Überstundenarbeit trotzdem abgelehnt werden?
Ja, die Mitarbeiter dürfen ablehnen, sofern die Überstunden nicht rechtzeitig angeordnet wurden, gegen ein Gesetz verstoßen (z.B. Beschäftigungsverbote wie bei Schwangeren) oder wenn die Überstunden nicht zumutbar sind.

Fall 2: Vom Arbeitgeber werden Überstunden angeordnet, die die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden bzw. die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschreiten. Welche Optionen hat der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin in diesem Szenario?
Hier können die Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Die Arbeitnehmer können nach der Leistung von Überstunden, welche über die 10 Stunden/Tag bzw. 50 Stunden/Woche Grenze gehen, selbst entscheiden, ob sie diese in Form von Zeitausgleich oder Geld konsumieren möchten.

Die Änderungen bringen Unsicherheiten bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit sich. Wie die Neuerungen in der Praxis wirklich umgesetzt werden und welche Branchen besonders davon betroffen sind, sehen wir ab dem Inkrafttreten am 01.09.2018.

Wer sich noch näher mit dem Thema beschäftigen möchte, kann zum Beispiel die Webseite der Wirtschaftskammer Österreich nach Informationen durchforsten.