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Steuertipps zum Jahresende

Bis zu 300 Euro sind für ergonomisch geeignetes Mobiliar im Homeoffice absetzbar. Steuerexperte erklärt, wie man Arbeitnehmerveranlagung optimal gestaltet und so möglichst viel Geld zurückerhält.

Thomas Neumann ist Experte für Lohnsteuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.
Thomas Neumann ist Experte für Lohnsteuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.

Hatten Sie dieses Jahr besondere Ausgaben? Oder waren Sie nicht durchgehend beschäftigt? Steuerexperte Thomas Neumann von der BDO Salzburg GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft erklärt, wie Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung optimal gestalten und so möglichst viel Geld zurückerhalten. Eine Arbeitnehmerveranlagung kann schriftlich beim Finanzamt oder elektronisch über den persönlichen FinanzOnline-Zugang eingereicht werden. Sechs Punkte sind für die Veranlagung durchschnittlicher Arbeitnehmer wichtig:

1. Wann muss eine Arbeitnehmerveranlagung erstellt werden?

Die Arbeitnehmerveranlagung müssen Sie durchführen, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als 12.000 Euro beträgt und Sie zum Beispiel andere Einkünfte von mehr als 730 Euro erzielt haben. Auch wenn Sie in einem Kalenderjahr zumindest zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen haben, ist die Veranlagung verpflichtend.

2. Wann erfolgt die Arbeitnehmerveranlagung automatisch?

Wenn Sie bis zum 30. Juni keine Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr einreichen und im Vorjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt haben, nimmt das Finanzamt eine sogenannte antragslose Arbeitnehmerveranlagung vor. Sollte zwei Jahre nach dem Veranlagungszeitraum noch keine freiwillige Steuerveranlagung erfolgt sein, wird zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert. Dies wäre also der Fall, wenn bis 31. 12. 2021 noch keine Steuerveranlagung für das Jahr 2019 erfolgt ist.

3. Kann die Arbeitnehmerveranlagung auch freiwillig durchgeführt werden?

Ja, es kann - binnen fünf Jahren - jederzeit eine Veranlagung beantragt werden. Am 31. 12. 2021 endet also die Frist für 2016. Die freiwillige Veranlagung ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie im laufenden Jahr zeitweise arbeitslos waren oder Kosten angefallen sind, die steuermildernd geltend gemacht werden können und so eine Rückzahlung generieren.

4. Welche Ausgaben können geltend gemacht werden?

Grundsätzlich können Sie Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Zudem können diverse Absetzbeträge, wie zum Beispiel Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag oder Familienbonus plus, geltend gemacht werden. Absetzbeträge werden direkt von der errechneten Steuer abgezogen und wirken sich somit in vollem Umfang aus.

5. Was sind Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen?

Werbungskosten sind bestimmte Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen oder durch diese verursacht werden, zum Beispiel Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten. Aufwendungen für Arbeitsmittel können ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden, wobei hier die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter in Höhe von 800 Euro gilt. Sonderausgaben sind hingegen bestimmte Ausgaben, die dem privaten Bereich zugeschrieben werden, wie Spenden, freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung oder Steuerberaterkosten. Zu den außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt zählen Krankheitskosten, die einen von Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (maximal zwölf Prozent des Einkommens) übersteigen. Außergewöhnliche Belastungen ohne einen Selbstbehalt sind Kosten infolge von Behinderungen, Katastrophenschäden oder Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder.

6. Kann auch das Homeoffice steuerlich abgesetzt werden?

2021 können Sie Kosten von bis zu 300 Euro für ergonomisch geeignetes Mobiliar absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice gearbeitet haben. Ein Teilbetrag von maximal 150 Euro kann schon rückwirkend für das Jahr 2020 geltend gemacht werden. In diesem Fall vermindert sich im Jahr 2021 der Höchstbetrag von 300 Euro um den bereits für das Jahr 2020 geltend gemachten Anteil. Das heißt, dass für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam maximal 300 Euro für ergonomisches Mobiliar geltend gemacht werden können. Zahlungen von Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmer im Homeoffice werden ab dem Jahr 2021 bis zu 300 Euro pro Jahr - maximal drei Euro pro Tag für höchstens 100 Homeoffice-Tage - nicht versteuert. Wird weniger als der Höchstbetrag ausbezahlt, bleibt also die Zuwendung unter drei Euro pro Homeoffice-Tag, kann die Differenz in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden, vorausgesetzt es werden keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer berücksichtigt. Die Anzahl der Homeoffice-Tage und Höhe des Zuschusses durch den Arbeitgeber können am Lohnzettel nachgelesen werden.