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Arbeitsrecht: Nur schnell eine Jause holen?

Darf ich in der Arbeitszeit zum Bäcker gehen? Oder nur zum Arzttermin? "Das kommt darauf an", erklärt Arbeitsrechtsexperte Walter J. Pfeil.

Schnell Essen holen gilt grundsätzlich als lebensnotwendig.
Schnell Essen holen gilt grundsätzlich als lebensnotwendig.
„Die Sprechstunde des Lehrers darf man wahrnehmen.“ Walter J. Pfeil, Arbeitsrechtsprofessor
„Die Sprechstunde des Lehrers darf man wahrnehmen.“ Walter J. Pfeil, Arbeitsrechtsprofessor

Ganz unterschiedlich - so regeln österreichische Unternehmen, wofür ihre Mitarbeitenden ihre Arbeit unterbrechen dürfen. In den meisten Betrieben weiß jede und jeder, was geht und was nicht, einfach weil es jahrelang so gelebt worden ist. Die Palette reicht von Geschäftsleitungen, die es begrüßen, wenn das Personal bei Bildschirmarbeit nicht stundenlang nur in den Monitor blickt, sondern sich zwischendurch die Beine vertritt, bis zu solchen, die eigenmächtig eingelegte Kurzpausen gar nicht gern sehen. Genaue Regeln nach dem Motto "Wie oft darf ich mir eine Jause holen?" gibt es in den seltensten Fällen. Meistens funktioniert die Handhabung gut. Manchmal gibt es Probleme. Grundlegende Antworten liefern die entsprechenden Gesetze, wobei es sehr oft auf den Einzelfall ankommt, wie sie auszulegen sind. Was sagt das Arbeitsrecht?

Grundsätzlich gilt: Wenn ich am Arbeitsplatz bin, bin ich dazu verpflichtet, meine Arbeitskraft einzusetzen. Rechtlich gesehen sind das Arbeitszeitrecht und der Unfallversicherungsschutz die zentralen Säulen. Ersteres sichert Arbeitnehmern nach sechs Stunden Arbeit eine halbe Stunde unbezahlte Pause zu. "Da kann ich meine Arbeit unterbrechen, entweder ein Mal 30 Minuten oder zwei Mal 15 Minuten, in Ausnahmen drei Mal zehn Minuten lang. Eine Pause ist nur eine Pause, wenn sie planbar ist und ich über die Zeit verfügen kann", erklärt Walter Josef Pfeil. Der Arbeitsrechtsprofessor an der Paris-Lodron-Universität Salzburg weiß: Gelebt wird es sehr oft anders. Eigentlich sei es nicht in Ordnung, Arbeitnehmern zu sagen "Im Moment ist nicht viel zu tun - jetzt gehst du auf Pause".

Weniger Minuten - kein Problem

Zur Toilette, zum Kaffeeautomaten oder zum Bäcker gegenüber zu gehen gilt in der Regel nicht als Unterbrechung der Arbeitszeit. Die zulässige Dauer sei im Einzelfall nicht so einfach festzulegen, so Walter Josef Pfeil. Wenige Minuten sind meist kein Problem. Schwieriger wird es, sobald sich Arbeitnehmer nicht direkt am Arbeitsplatz befinden. Die gesetzliche Unfallversicherung gilt für Arbeitsunfälle und für Wegunfälle. Gemeint sind der Arbeitsweg sowie Dienstreisen und Wege, die man im Auftrag des Unternehmens macht.

Geschützt ist grundsätzlich der kürzeste Weg, egal ob mit Bus, Auto oder Fahrrad. "Abweichungen sind nur ausnahmsweise geschützt. Da wird der Unfallversicherungsschutz unterbrochen und lebt erst wieder auf, wenn ich auf den herkömmlichen Weg zurückkomme", rät Pfeil zur Vorsicht. Nach einem Geschäftstermin noch einen Abstecher zum Bäcker oder Supermarkt zu machen ist also eine Grauzone. Die Unfallversicherung könnte aussteigen, wenn man beim Gehen umknickt - auch wenn der Arbeitgeber den kleinen Einkauf billigt, weil Jauseholen eine lebensnotwendige Verrichtung wie der Toilettengang ist. Als notwendig gilt in den meisten Fällen auch, wenn Arbeitnehmer nach einem Arztbesuch das verschriebene Medikament in der Apotheke kaufen. "Damit alles rechtlich abgedeckt ist, muss ich meinen Arzttermin aber vorab in der Firma ankündigen", warnt der Arbeitsrechtsprofessor vor Unannehmlichkeiten. Verunfalle man irgendwo, gelte nicht das Argument "Ich war gerade auf dem Weg zu meinem Arzt".

Sprechstunde und Bank als Ausnahmen

Ob Arbeitgeber private Termine als Unterbrechung der Arbeitszeit rechnen, wird unterschiedlich gehandhabt. Vom Arbeitszeitrecht her gilt: Nur wenn ein Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen und ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Sprechstundentermin beim Lehrer des Kindes, der immer nur dienstags um zehn Uhr stattfindet, gilt als solch ein Grund. Ein Mal im Monat Gehalt oder Lohn auf der Bank abzuheben ebenso - überall, wo das Gehalt bargeldlos ausgezahlt wird.

Klar geregelt ist auch, dass die Unfallversicherung haftet, wenn man sein Kind in den Kindergarten oder die Schule bringt oder von dort abholt und sich dabei verletzt. Dies gilt auch im Homeoffice, das ja durch die Coronapandemie sehr zugenommen hat. Dort sind der Toilettengang, das Kaffeeholen und der vorangekündigte Arztbesuch gedeckt wie am herkömmlichen Arbeitsplatz. Zulässig ist: Im Homeoffice kann der Arbeitgeber die Arbeitszeiten überprüfen, beispielsweise mit bestimmter Software. Dies muss er allerdings ankündigen.

Grundsätzlich gilt die Arbeitszeit, die man am normalen Arbeitsplatz hat. Der Arbeitgeber kann nicht anordnen "Arbeiten Sie halt um 22 Uhr". Für Unfälle im Homeoffice schuf das Homeoffice-Gesetz im April 2021 Klarheit. Seither haften auch Kinder und Partner nicht dafür, wenn sie einen Schaden verursachen, der unmittelbar mit der Homeoffice-Arbeit zusammenhängt. Voraussetzung ist, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Arbeitsrechtler Walter Josef Pfeil: "Klargestellt wurde, dass auch ein Unfall daheim ein Arbeitsunfall sein kann. Beschäftigte müssen aber beweisen, dass der Zusammenhang ein betrieblicher war."